Satzung
Satzung
Satzung der Johannisbergschützen e.V.
Wir haben uns zusammengeschlossen, um ein gemeinsames Interesse zu verfolgen und eine lebendige Gemeinschaft zu bilden. Unsere Vereinssatzung bildet die Grundlage unseres Zusammenwirkens und regelt die Strukturen und Prozesse, die für eine erfolgreiche Vereinsarbeit notwendig sind. Die Satzung ist ein wichtiger Baustein unseres Vereinslebens und stellt sicher, dass wir unsere Ziele auf nachhaltige und transparente Weise verfolgen. Wir möchten Sie herzlich einladen, sich mit unserer Satzung vertraut zu machen und Teil unserer Vereinsgemeinschaft zu werden.
zuletzt geändert am 03.12.2019
Artikel 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Johannisbergschützen" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Freudenberg in der Oberpfalz.
Artikel 2 Neutralität und Nachhaltigkeit
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und pflegt einen nachhaltigen Umgang zwischen Mensch und Natur.
Artikel 3 Zweck
Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Förderung und Pflege überlieferter Sitten und Gebräuche im Zusammenhang mit dem Böllerschießen. Dies wird verwirklicht durch Veranstaltung, Begleitung und Umrahmung weltlicher und kirchlicher Ereignisse im Sinne der Pflege von Brauchtum und Schützentradition. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Artikel 4 Vereinsfarbe
Die Vereinsfarbe ist grün.
Artikel 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 6 Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft unterteilt sich in eine aktive und eine passive Mitgliedschaft. Die aktive und passive Mitgliedschaft steht jeder natürlichen Person auf Antrag offen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet die Vorstandschaft durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitglieds persönlich zu haften.
Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Verein. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch die Vorstandschaft, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
Artikel 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Aktive Mitglieder
1. sind berechtigt, am Platzschießen teilzunehmen, sofern sie eine Erlaubnis gemäß § 27 Sprengstoffgesetz haben und diese jeweils unmittelbar vor dem Platzschießen dem Böllerkommandanten vorzeigen;
2. sind berechtigt, an allen übrigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;
3. sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt;
4. sind verpflichtet, den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern
5. sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag gemäß Artikel 9 rechtzeitig zu zahlen.
Passive Mitglieder
1. sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins mit Ausnahme des Platzschießens teilzunehmen;
2. sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt;
3. sind verpflichtet, den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern, nicht jedoch über die Leistung des Mitgliedsbeitrags hinaus;
4. sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag gemäß Artikel 9 rechtzeitig zu zahlen.
Artikel 8 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch Austritt. Der Austritt ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber der Vorstandschaft zu erklären.
2. Durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung, bei grober Verletzung der guten Sitten sowie bei einer erheblichen Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Der Ausschließungsbeschluss ist zu begründen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft des Betroffenen; der Betroffene scheidet mit Zustellung des Ausschließungsbeschlusses aus allen Ämtern und Funktionen im Verein aus.
3. Durch Tod des Mitglieds.
4. Durch Auflösung des Vereins.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden alle Ämter und Funktionen des ausscheidenden Mitglieds im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht erstattet.
Artikel 9 Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt von den aktiven und passiven Mitgliedern einen Jahresmitgliedsbeitrag. Die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrags sowie die weiteren Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Artikel 10 Verwendung der Vereinsmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über die Einnahmen und Ausgaben wacht der Schatzmeister und führt darüber Buch. Über die Verwendung von Vereinsvermögen, kann die Mitgliederversammlung eine Ausgabenordnung beschließen.
Artikel 11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Vorstandschaft
2. die Mitgliederversammlung
Die Vereinsämter und -funktionen werden ehrenamtlich und unentgeltlich ausgeübt.
Artikel 12 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Beisitzer und dem Schriftführer. Die Amtszeit beträgt jeweils zwei Jahre. Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand ist zuständig für die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
2. den Erlass von Vereinsordnungen;
3. die ordnungsgemäße Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung;
4. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, in Schrift- oder elektronsicher Form (E-Mail, SMS, WhatsApp oder ähnliches) einberufen werden. In der Regel ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Vorstandssitzungen können auch per Video-, Telefonkonferenz oder ähnliches stattfinden.
Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden (Umlaufbeschluss), wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung erklären. Über Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse ist vom Schriftführer ein Beschlussprotokoll anzufertigen und aufzubewahren.
Artikel 13 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich innerhalb der ersten vier Monate eines Geschäftsjahres zusammen. Sie wird durch die Vorstandschaft in Schrift- oder elektronischer Form (E-Mail, SMS, WhatsApp oder ähnliches) mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte:
a. der Vorstandschaft über das abgelaufene Geschäftsjahr,
b. des Schatzmeisters über die Jahresrechnung und
c. der Rechnungsprüfer;
2. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung der Vorstandschaft;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft;
4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins;
5. Beschlussfassung über den Beitritt des Vereins zu einem Dachverband oder anderen Zusammenschlüssen;
6. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
7. Festsetzung der jeweils gültigen Beitragsordnung
Die Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung soll jedenfalls die oben genannten Ziffern 1, 2, und 6 sowie die Punkte "Verschiedenes" und "Wünsche und Anträge" enthalten. Zu Beginn der Mitgliederversammlung können Anträge zur Tagesordnung gestellt werden; sie müssen berücksichtigt werden, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind und das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe bei der Vorstandschaft stellt.
Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. Die fertiggestellten Protokolle sind vom Schriftführer aufzubewahren.
Artikel 14 Beschlussfähigkeit, Protokoll
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Artikel 15 Wahlordnung
Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle aktiven und passiven Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
Wahlen erfolgen durch schriftliche und geheime Stimmabgabe. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung beziehungsweise Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.
Artikel 16 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit sowie die Richtigkeit der Buchführung sowie des Jahresabschlusses zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Sie können in der Mitgliederversammlung die Entlastung der Vorstandschaft beantragen.
Als Rechnungsprüfer wählt die Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Personen für die Dauer von zwei Jahren, wobei in jeder Wahlperiode jeweils nur ein Rechnungsprüfer neu gewählt wird. Bei der erstmaligen Wahl der Rechnungsprüfer wird ein Rechnungsprüfer für die Dauer nur eines Jahres gewählt.
Die Rechnungsprüfer dürfen der Vorstandschaft nicht angehören.
Artikel 17 Die Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Beschlussfähigkeit derselben ist die Anwesenheit von Dreiviertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die für den Vereinssitz zuständige Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Artikel 18 Anlässe
Über Anlässe, zu denen traditionell geböllert wird, entscheidet die Vorstandschaft.
Artikel 19 Gründungsmitglieder
Daucher Erich sen.
Daucher Hans
Koch Andreas
Albrecht Martin
Uschold Daniel
Albrecht Michael
Piehler Peter
Koch Stefan
Walter Christoph
Freudenberg, 12. Oktober 2019
gez.
1. Vorsitzende